Unterkünfte für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte vom Faires-Wohnen-Gesetz NRW ausnehmen!

In einer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf des Faires-Wohnen-Gesetzes NRW fordern Rheinischer Landwirtschafts-Verband (RLV) und Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer eine Befreiung von Unterkünften in landwirtschaftlichen Betrieben von den Vorschriften des künftigen Faires-Wohnen-Gesetzes NRW.

„Es kann nicht sein, dass die Unterkünfte unserer Saisonarbeitskräfte in unseren landwirtschaftlichen Betrieben in einen Topf geworfen werden mit Schrottimmobilien, in denen eine große Zahl an Sozialleistungsbeziehern gemeldet ist“, fordert Erich Gussen, Präsident des RLV. „Die Unterkünfte in landwirtschaftlichen Betrieben sind seit vielen Jahren baugenehmigt und entsprechen den Anforderungen des Arbeitsstättenrechts. Sie werden hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von den Bezirksregierungen und vom Zoll kontrolliert“, ergänzt Georg Boekels, Präsident des Provinzialverbandes.

So unterstützen die beiden Verbände grundsätzlich das Anliegen des Gesetzentwurfes, menschenwürdige Wohn- und Unterbringungsverhältnisse sicherzustellen und ausbeuterische Praktiken zu unterbinden. Dennoch mahnen sie erheblichen Anpassungsbedarf am Gesetzentwurf an, um den besonderen Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe gerecht zu werden.

RLV und Provinzialverband lehnen beispielweise die Einführung der vorgesehenen Möglichkeit ab, den Gemeinden eine Registrierungs- und Meldepflicht für Unterkünfte zu ermöglichen. „Sollten einzelne Gemeinden diese Möglichkeit nutzen, entsteht ein immenser zusätzlicher Aufwand für uns Landwirte, der niemandem weiterhilft und nutzt“, stellt Gussen fest.

„Die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung legen fest, wie groß Unterkünfte und wie sie ausgestattet sein müssen. Sie gelten bundesweit. Jede zusätzliche Auflage für uns Landwirte und Gärtner in NRW benachteiligen uns gegenüber unseren Berufskollegen aus anderen Bundesländern“, stellt Boekels fest. So lehnen beide Präsidenten eine Vergrößerung des Platzbedarfs in den Unterkünften landwirtschaftlicher Betriebe strikt ab.

Bonn, 15. April 2026 

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